Änderung zur Brandschutzverordnung 2017
Seit dem 20.06.2017 können Gemeinden und Landkreise in Sachsen- Anhalt Gebühren für Feuerwehreinsätze erheben, sofern diese nach § 22 Abs. 3 BrSchG
Wohnungseigentümer und Vermieter können sich der groben Fahrlässigkeit schuldig machen, sofern ein Feuerwehreinsatz durch eine mangelnde Rauchmeldeeinrichtung ausgelöst wird.
Auf der anderen Seite gilt nun, dass Mieter, die einen Feuerwehreinsatz durch fahrlässiges Handeln auslösen (z.B. den Herd anlassen, nachdem sie die Wohnung verlassen haben), die Einsatzkosten übernehmen müssen.
Allgemeinhinweise zur Nutzung von Treppenhäusern/Hausfluren/Hauseingängen
Allgemeinhinweise zur Nutzung von Treppenhäusern/Hausfluren/Hauseingängen
Nach § 34 Abs. 5 MBO muss die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Dies gilt ebenso für die notwendigen Flure. Die Mindestbreite von bauaufsichtlichen Rettungswegen (Treppen) für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, wie z.B. Wohngebäude, Gebäude mit Büro- oder Verwaltungsnutzung, kann nach Tabelle 1 der DIN 18065 Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße (eingeführte technische Baubestimmung –ETB) bemessen werden.
Bei Wohngebäuden mit einer Wohnungsanzahl von mehr als zwei Einheiten muss die lichte Breite der Flure und Treppenaufgänge mindestens 1 Meter betragen. Eine Abweichung durch bauliche Gegebenheiten im Bestand ist möglich.
Um die uneingeschränkte Nutzung der Rettungswege zu gewährleisten, sollten sich die Mieter nach den folgenden Verhaltensregeln richten:
1.Schuhschränke/ Regale/ Garderoben/ Regenschirmständer sind nur dann zulässig, wenn keine Regelungen im Mietvertrag hierzu getroffen wurden und die gesetzliche Mindestbreite von Fluren und Treppenaufgängen nicht eingeschränkt wird
2. Schuhe gehören in die Wohnung, jedoch dürfen sie, wenn sie in Folge von Regen oder Schnee durchnässt sind, kurzzeitig zur Trocknung im Hausflur auf einer Fußmatte verbleiben.
3. Rollatoren/ Kinderwagen/ Rollstühle dürfen im Eingangsbereich des Wohnhauses abgestellt werden, sofern die oben genannte Mindestbreite der Rettungswege gewährleistet ist und innenliegende Briefkästen nicht zugestellt werden.
4. Fahrräder dürfen in keinem Teil des Treppenhauses und der Hausflure abgestellt werden.
5. Pflanzen/ Fotos dürfen nicht im Hausflur/ Treppenhaus angebracht werden, da diese Räumlichkeiten nicht als Teil der Wohnung angesehen werden können, obgleich sie dem Mietgegenstand angehören
Abschluss privater Haftpflichtversicherungen
Für jeden Mieter ist ein unbedingtes Muss die Absicherung vor Schadenersatzansprüche durch eine private Haftpflichtversicherung.
Wer einen Schaden verursacht muss auch dafür gerade stehen. Deshalb ist eine private Haftpflichtversicherung unabdingbar, um sich gegen Schadenersatzansprüche abzusichern.
Die private Haftpflicht zahlt für Sach-und Personenschäden, die der Versicherte verursacht. Das gilt selbst dann, wenn er fahrlässig gehandelt hat.
Neben Ehe- und Lebenspartner sind auch Kinder bis zum Ende ihrer Ausbildung mitversichert.
Wer seine Mietwohnung versehentlich beschädigt, ist in der Regel auch über seine Privathaftpflicht geschützt.
Bei einem Wohnungsbrand kann schnell eine Schadenssumme über 25.000.000,- Euro entstehen. Daher sollte jeder Versicherte auf eine ausreichende Deckungssumme für Mietsachschäden achten.
Tierhaltung in Mietwohnungen
Fragen zur Tierhaltung sollten immer vorab mit dem Vermieter geklärt werden.
Die Haltung von Blindenhunden und üblichen Kleintieren, wie z. B. Vögeln, Fischen, Eidechsen, Hamstern oder Meerschweinchen ist grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig. Das kann nur bei gefährlichen Kleintieren, wie z. B. Skorpionen, anders sein.
Alle gefährlichen Tiere sind dagegen nicht erlaubt. Das gilt sowohl für exotische Krokodile als auch für Gift- oder Würgeschlangen; aber auch für Kampfhunde.
Bei Hunden und Katzen sollten wegen der Geruchsbelästigung stets Absprachen erfolgen. Es sollte dadurch in keinem Fall zu Beeinträchtigung der Mitbewohner oder des Hauses kommen.
Das Halten von Tieren in nicht artgerechter Weise oder in einer Überzahl, auch wenn sie nicht gefährlich sind - wie z. B. eine Vielzahl von Katzen - ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Tipps zum Energiesparen in der Wohnung
Richtig Heizen und Lüften will gelernt sein. Aber nicht nur an der Heizung lässt sich sparen, sondern auch am Stromverbrauch. Die wohnungswirtschaftlichen Verbände raten daher:
Quellennachweis: Verband der Wohnungswirtschaften Magdeburg
Sofortinformationen 2/2010
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